Wann müssen Schenkungen dem Finanzamt gemeldet werden?
Anzeigepflicht bei Schenkungen: Wann eine Meldung ans Finanzamt notwendig ist.
Bei Schenkungen von Kapitalvermögen, Unternehmensanteilen oder Sachvermögen ist eine Meldung an das Finanzamt verpflichtend. Dazu zählen insbesondere Bargeld, Wertpapiere, Beteiligungen sowie bewegliches Sachvermögen wie Rechte und Lizenzen.
Ausnahmen von der Meldepflicht bei Schenkungen
Nicht jede Schenkung muss gemeldet werden. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu einem Wert von 1.000 Euro sowie Hausrat oder Spenden an gemeinnützige und kirchliche Organisationen.
Meldepflicht für Kapital- und Unternehmensvermögen
Schenkungen von Kapitalvermögen wie Sparbücher oder Aktien sowie von Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensanteilen sind stets anzeigepflichtig. Hierbei muss die Meldung an das Finanzamt durch den Schenkungsempfänger erfolgen.
Ohne Meldepflicht: Besondere Fälle
Bestimmte Zuwendungen sind von der Meldepflicht befreit, darunter Geschenke an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen und Gewinne aus Preisausschreiben. Auch der Hausrat und Schenkungen nach dem Stiftungseingangssteuergesetz sind meldefrei.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@wkk.or.at