Kann der Arbeitgeber die Teilnahme an der Weihnachtsfeier anordnen.
Kann der Arbeitgeber die Teilnahme an der Weihnachtsfeier anordnen. © KW/KI generiert
Weihnachtsfeier

Teil­nah­me an der Weih­nachts­fei­er: Frei­wil­lig oder Pflicht?

Weihnachten im Betrieb ist ein Anlass für Zusammenhalt und Wertschätzung – ob durch eine Feier oder Geschenke. Doch was ist rechtlich erlaubt, wenn es um Teilnahmeverpflichtungen oder freiwillige Zuwendungen geht?

22.11.2024 12:18 - Update am: 22.11.2024 16:00 von Corina Thalhammer
Lesezeit 2 Minuten

Weih­nachts­fei­ern und Geschen­ke im Unter­neh­men sind belieb­te Tra­di­tio­nen, doch es gibt recht­li­che Aspek­te, die Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer ken­nen soll­ten. Beson­ders wich­tig sind kla­re Rege­lun­gen, wenn es um Teil­nah­me­ver­pflich­tun­gen und die frei­wil­li­ge Natur von Geschen­ken geht.

Teil­nah­me an Weih­nachts­fei­ern: Was ist erlaubt?

Fin­det die Weih­nachts­fei­er wäh­rend der Arbeits­zeit statt, kann der Arbeit­ge­ber eine Teil­nah­me anord­nen, da sie in den Rah­men des Wei­sungs­rechts fällt. Erfolgt die Fei­er jedoch außer­halb der Arbeits­zeit, ist eine Ver­pflich­tung zur Teil­nah­me nicht zuläs­sig. In der Frei­zeit hat der Arbeit­ge­ber kei­ne Wei­sungs­be­fug­nis, und die Teil­nah­me ist frei­wil­lig.

Weih­nachts­ge­schen­ke: Frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen oder Anspruch?

Weih­nachts­ge­schen­ke sind grund­sätz­lich frei­wil­li­ge Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers. Ein recht­li­cher Anspruch besteht nicht, es sei denn, der Arbeit­ge­ber hat über Jah­re hin­weg Geschen­ke ohne den Hin­weis auf die Frei­wil­lig­keit ver­teilt. In sol­chen Fäl­len könn­te ein Gewohn­heits­recht ent­ste­hen, das Arbeit­neh­mern Ansprü­che für die Zukunft gibt. Um Miss­ver­ständ­nis­se zu ver­mei­den, soll­te der frei­wil­li­ge und wider­ruf­ba­re Cha­rak­ter von Geschen­ken klar kom­mu­ni­ziert wer­den.

Steu­er­li­che Aspek­te von Weih­nachts­ge­schen­ken

Arbeit­ge­ber soll­ten beach­ten, dass Weih­nachts­ge­schen­ke unter Umstän­den steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen haben kön­nen. Sach­zu­wen­dun­gen bis zu einer bestimm­ten Frei­gren­ze blei­ben steu­er­frei, wäh­rend Bar­ge­schen­ke in der Regel steu­er­pflich­tig sind.

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