Teilnahme an der Weihnachtsfeier: Freiwillig oder Pflicht?
Weihnachten im Betrieb ist ein Anlass für Zusammenhalt und Wertschätzung – ob durch eine Feier oder Geschenke. Doch was ist rechtlich erlaubt, wenn es um Teilnahmeverpflichtungen oder freiwillige Zuwendungen geht?
Weihnachtsfeiern und Geschenke im Unternehmen sind beliebte Traditionen, doch es gibt rechtliche Aspekte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sollten. Besonders wichtig sind klare Regelungen, wenn es um Teilnahmeverpflichtungen und die freiwillige Natur von Geschenken geht.
Teilnahme an Weihnachtsfeiern: Was ist erlaubt?
Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, kann der Arbeitgeber eine Teilnahme anordnen, da sie in den Rahmen des Weisungsrechts fällt. Erfolgt die Feier jedoch außerhalb der Arbeitszeit, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme nicht zulässig. In der Freizeit hat der Arbeitgeber keine Weisungsbefugnis, und die Teilnahme ist freiwillig.
Weihnachtsgeschenke: Freiwillige Zuwendungen oder Anspruch?
Weihnachtsgeschenke sind grundsätzlich freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht, es sei denn, der Arbeitgeber hat über Jahre hinweg Geschenke ohne den Hinweis auf die Freiwilligkeit verteilt. In solchen Fällen könnte ein Gewohnheitsrecht entstehen, das Arbeitnehmern Ansprüche für die Zukunft gibt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der freiwillige und widerrufbare Charakter von Geschenken klar kommuniziert werden.
Steuerliche Aspekte von Weihnachtsgeschenken
Arbeitgeber sollten beachten, dass Weihnachtsgeschenke unter Umständen steuerliche Auswirkungen haben können. Sachzuwendungen bis zu einer bestimmten Freigrenze bleiben steuerfrei, während Bargeschenke in der Regel steuerpflichtig sind.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
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