Gezielt Steuern sparen mit Tipps vom KSW.
Gezielt Steuern sparen mit Tipps vom KSW. © Adobe Stock/Dilok
KSW

Steu­er­tipps zum
Jah­res­en­de 2024

Das Jahr neigt sich seinem Ende zu. Hier erhalten Sie ein paar Tipps, wie Sie gezielt Steuern sparen können.

10.11.2024 09:49 von Corina Thalhammer
Lesezeit 4 Minuten

Gewinn­frei­be­trag und Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag:

Der Gewinn­frei­be­trag (GFB) steht allen natür­li­chen Per­so­nen bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro mit 15 Pro­zent zu. Das ent­spricht einer Reduk­ti­on der steu­er­li­chen BMGL um 4950 Euro. Für den höhe­ren Frei­be­trag sind ent­spre­chen­de Inves­ti­tio­nen (abnutz­ba­re kör­per­li­che Anla­gen, Wohn­bau­an­lei­hen bezie­hungs­wei­se auch ande­re Wert­pa­pie­re) erfor­der­lich. Der Frei­be­trag beträgt daher maxi­mal 46.400 Euro.

Alter­na­tiv kann der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag (IFB) bei Anschaffung/Herstellung von abnutz­ba­ren Anla­ge­gü­tern im Rah­men betrieb­li­cher Ein­kunfts­ar­ten gel­tend gemacht wer­den und beträgt zehn Pro­zent der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten, für kli­ma­freund­li­che Inves­ti­tio­nen sogar 15 Pro­zent. Zwar kön­nen IFB und GFB mit­ein­an­der kom­bi­niert wer­den, jedoch nicht für die­sel­be Inves­ti­ti­on. Eine Kom­bi­na­ti­on kann sinn­voll sein – etwa bei Wert­pa­pie­ren oder Gebäu­de­inves­ti­tio­nen für den GFB.

Degres­si­ve AfA/beschleunige AfA für Gebäude/GWG:

Als Alter­na­ti­ve zur linea­ren AfA kann eine degres­si­ve AfA in Höhe von 30 Pro­zent gel­tend gemacht wer­den. Aus­ge­schlos­sen sind Gebäu­de, Kfz, Fir­men­wer­te, imma­te­ri­el­le oder gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter sowie Anla­gen mit Bezug zu fos­si­len Ener­gie­trä­gern. Für neu ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Gebäu­de kann im ers­ten Jahr der drei­fa­che und im Fol­ge­jahr der zwei­fa­che Abschrei­bungs­satz ange­setzt wer­den. Die Anschaf­fung von Wirt­schafts­gü­tern mit einem Wert von maxi­mal 1000 Euro (GWG) führt zur sofor­ti­gen Absetz­bar­keit.

Mit­ar­bei­tern noch heu­er etwas Gutes tun

Arbeit­ge­ber kön­nen lohn­steu­er- und bei­trags­freie Zuwen­dun­gen in Form von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (zum Bei­spiel: Weih­nachts­fei­er) bis maxi­mal 365 Euro, Sach­zu­wen­dun­gen (Weih­nachts­ge­schenk) bis maxi­mal 186 Euro, Zukunfts­si­che­rung bis maxi­mal 300 Euro, Zuschüs­se für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten bis maxi­mal 2000 Euro, steu­er­frei­es Job­ti­cket bezie­hungs­wei­se Kli­ma­ti­cket, Gut­schei­ne für Mahl­zei­ten bis zu einem Wert von acht Euro pro Arbeits­tag, Gewinn­be­tei­li­gung bis zu 3000 Euro pro Jahr für alle akti­ven Mit­ar­bei­ter sowie die Mit­ar­bei­ter­prä­mie (vor­mals Teue­rungs­prä­mie) gewäh­ren.

Spen­den

Bis zu zehn Pro­zent des Gewinns sind als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig (zum Bei­spiel an Uni­ver­si­tä­ten, pri­va­te Muse­en, Kir­chen, etc.).

SVS Bei­trä­ge – Befrei­ung nach dem GSVG

Kleinst­un­ter­neh­mer mit einem Jah­res­um­satz unter 35.000 Euro und Ein­künf­ten unter 6221,28 Euro kön­nen eine Befrei­ung für 2024 bis zum 31. Dezem­ber 2024 bean­tra­gen.

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Die­ser Arti­kel ist in Aus­ga­be 21/24 erschie­nen.
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