Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen. Für kleinere Betriebe gilt das nicht. Soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind. Was unter „kleinerer Betrieb“ zu verstehen ist, wird durch das Gesetz nicht näher ausgeführt. Es sind bei der Auslegung daher die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Preise muss man zuordnen können
Soweit Gastgewerbebetriebe in Selbstbedienungsform geführt werden, sind die Preise der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke wie bei sichtbar ausgestellten Sachgütern auszuzeichnen. Das heißt, sie müssen von einem durchschnittlich aufmerksamen Betrachter leicht lesbar und zuordenbar sein. Die Preise der übrigen Speisen und Getränke sind durch Preisverzeichnisse, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind, auszuzeichnen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@wkk.or.at