Mitarbeiter werden Väter
Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche stehen einem Vater zu?
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung des Vaters anlässlich der Geburt seines Kindes. Der Arbeitgeber kann somit die Inanspruchnahme der Freistellung nicht verhindern oder einschränken. Die Freistellung gebührt auf Verlangen des Vaters – unabhängig vom Karenzanspruch – für den Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter. Der Anspruch besteht zum Zwecke der Kinderbetreuung für einen Monat, wenn der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Kündigungsschutz auch für Väter
Der Papamonat kann frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag beginnen. Für die Dauer der Freistellung besteht kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Mit dem Familienzeitbonus gibt es auch eine finanzielle Unterstützung für die Zeit während der Freistellung. Während der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Vorankündigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes. Der Schutz endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
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