Dienstverhinderung durch höhere Gewalt
Unvorhersehbare Ereignisse wie Hochwasser, Stromausfälle oder Streiks können dazu führen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht erreichen können. Doch welche Regelungen greifen bei solchen Dienstverhinderungen?
Bei Naturkatastrophen, Streiks oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Grundsätzlich hängt dies davon ab, in welche Sphäre die Verhinderung einzuordnen ist.
Dienstverhinderung in der Arbeitgebersphäre
Liegt der Grund der Verhinderung aufseiten des Arbeitgebers, beispielsweise bei Arbeitsmangel infolge eines Auftragsrückgangs oder durch Schäden am Betriebsgebäude, besteht für Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Dienstverhinderung in der Arbeitnehmersphäre
Wenn die Verhinderung in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt und auf wichtigen, unverschuldeten persönlichen Gründen basiert, etwa familiäre Beistandspflichten, kann ebenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Dieser gilt allerdings nur bei begrenzter Dauer und eindeutiger Notwendigkeit.
Neutrale Sphäre und höhere Gewalt
Ereignisse, die weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer zugeordnet werden können – wie Hochwasser, Seuchen oder Krieg – fallen in die neutrale Sphäre. Hierbei handelt es sich um Fälle höherer Gewalt, bei denen in der Regel kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.
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