Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung: Das sagt das Gesetz.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung: Das sagt das Gesetz. © KW/KI generiert
Rat & Tat

Dienst­ver­hin­de­rung durch höhe­re Gewalt

Unvorhersehbare Ereignisse wie Hochwasser, Stromausfälle oder Streiks können dazu führen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht erreichen können. Doch welche Regelungen greifen bei solchen Dienstverhinderungen?

02.07.2024 12:22 - Update am: 14.11.2024 12:24 von Corina Thalhammer
Lesezeit 2 Minuten

Bei Natur­ka­ta­stro­phen, Streiks oder ande­ren unvor­her­seh­ba­ren Ereig­nis­sen stellt sich die Fra­ge, ob Arbeit­neh­mer trotz nicht erbrach­ter Arbeits­leis­tung Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung haben. Grund­sätz­lich hängt dies davon ab, in wel­che Sphä­re die Ver­hin­de­rung ein­zu­ord­nen ist.

Dienst­ver­hin­de­rung in der Arbeit­ge­ber­sphä­re

Liegt der Grund der Ver­hin­de­rung auf­sei­ten des Arbeit­ge­bers, bei­spiels­wei­se bei Arbeits­man­gel infol­ge eines Auf­trags­rück­gangs oder durch Schä­den am Betriebs­ge­bäu­de, besteht für Arbeit­neh­mer Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung.

Dienst­ver­hin­de­rung in der Arbeit­neh­mer­sphä­re

Wenn die Ver­hin­de­rung in der Sphä­re des Arbeit­neh­mers liegt und auf wich­ti­gen, unver­schul­de­ten per­sön­li­chen Grün­den basiert, etwa fami­liä­re Bei­stands­pflich­ten, kann eben­falls ein Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung bestehen. Die­ser gilt aller­dings nur bei begrenz­ter Dau­er und ein­deu­ti­ger Not­wen­dig­keit.

Neu­tra­le Sphä­re und höhe­re Gewalt

Ereig­nis­se, die weder dem Arbeit­ge­ber noch dem Arbeit­neh­mer zuge­ord­net wer­den kön­nen – wie Hoch­was­ser, Seu­chen oder Krieg – fal­len in die neu­tra­le Sphä­re. Hier­bei han­delt es sich um Fäl­le höhe­rer Gewalt, bei denen in der Regel kein Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch besteht.

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